Vertragsanbahnung und Entstehung der Forderung
Einige Betriebe empfinden den "viele Papierkram" vor Vertragsabschluss immer noch als lästig und überflüssig und verlassen sich lieber auf die Vertragstreue Ihrer Kunden. Solange Ihr - ehrlicher - Kunde mit Ihrer Leistung zufrieden ist, wird er die - mündlich - vereinbarte Vergütung in der Regel auch b ezahlen. Doch zwischen vielen "ehrlichen Kunden" tummeln sich leider auch viele "zahlungsunwillige" Kunden.
Ein gutes Forderungsmanagement beginnt daher nicht erst, wenn Ihre Rechnung offen bleibt und Sie auf Ihr Geld warten. Ein gutes Forderungsmanagement beginnt bereits mit der Vertragsanbahnung zwischen Ihnen und Ihren potentiellen Kunden! Nur so können Sie hohen Forderungsausfällen bereits von Anfang an die Grundlage nehmen. Darüber hinaus steigern Sie Ihre Chancen, offene Rechnung/en erfolgreich beizutreiben um ein Vielfaches, wenn Sie bereits im Vorfeld klare vertragliche Vereinbarungen schaffen.
Nichts ist ärgerlicher, wenn Sie viel Zeit, Geld und Schweiß in einen Auftrag gesteckt haben und der Kunde nach Erhalt der Rechnung plötzlich nichts mehr von der Beauftragung wissen will oder mit anderen Mitteln versucht, Ihre Bezahlung hinauszuzögern. Wenn Sie hier nicht bereits mit Vertragsschluss Vorkehrungen und klare Vereinbarungen fixiert haben, können Sie in solchen Situationen schnell in Nachweisschwierigkeiten kommen und die Durchsetzung Ihrer Forderung scheitert womöglich an der Beweisfähigkeit Ihres Anspruchs.
Aber nicht nur "zahlungsunwilligen" Schuldnern sollte durch entsprechende Maßnahmen begegnet werden. Auch ehrliche und zahlungswillige Kunden können schnell selbst und unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraden und damit ungewollt zu Ihren Schuldnern werden.
Neben klaren vertraglichen Vereinbarunge empfiehlt es sich daher auch - insbesondere bei großen Aufträgen - ggf. Bonitätsauskunfte über den potentiellen Kunden einzuholen, Vorschusszahlungen oder zumindest die Abrechnung von Teilleistungen zu vereinbaren, um Ihren Foderungsausfall so gering wie möglich zu halten. Der ehrliche Kunde wird dafür Verständnis haben! Insbesondere bei großen Aufträgen empfiehlt sich darüber hinaus ein Abgleich der angegebenen Daten mit dem Personalausweis und die Notierung der erforderlichen Daten (insb. vollst. Name, Adresse, Geburtsdatum).
Mit einer guten Vertragsvorbereitung und klaren Regelungen schaffen Sie die Grundlage für ein erfolgreiches Forderungsmanagement und damit die Sicherung Ihrer Existenz!
Fälligkeit der Forderung und Verzug des Schuldners
Neben klaren Regelungen setzt eine zielgerichtete Forderungsbeitreibung allerdings auch voraus, dass die Forderung fällig ist. Die Fällgkeit bezeichnet im Allgemeinen den Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann (Leistungszeit, § 271 BGB). Wann eine Leistung fällig wird, hängt in der Regel von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Auch dieser Punkt sollte daher bereits bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Wurde ein Fälligkeitszeitpunkt nicht vereinbart, sollte bei der Rechnungsstellung darauf geachtet werden, dass die Rechnung ein Leistungszielt enthält. Dann tritt die Fälligkeit in der Regel erst nach Ablauf dieser Frist ein.* Für einige Vertragsarten sieht gibt es allerdings gesetzliche Sonderregelungen. Wann eine Forderung im konkreten Fall fällig ist, lässt sich daher nicht pauschal beantworten und ist im Einzelfall zu prüfen.
*(vgl. auch BGH NJW 07, 1581)
Leistet der Schuldner trotz Fälligkeit der Foderung (Geldschuld) nicht, gerät er nach den §§ 286 ff. BGB in
Schuldnerverzug.
Befindet sich der Schuldner in Verzug entstehen zu Gunsten des Gläubigers u. a.
Zinsansprüche.
Handelt es sich bei um Schuldner um einen Verbraucher (§ 13 BGB) beträgt der (gesetzliche) Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz hingegen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt und jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres angepasst. Seit dem 01.01.2020 beläuft sich der Basiszinssatz unverändert auf -0,88 % Ab dem Eintritt des Verzuges können gegenüber Verbrauchern zurzeit mithin Zinsen aus einem Verzugszinssatz von 4,12 % p. a. verlangt werden. Im Einzelfall kann ein abweichender Zinssatz gelten. Ein Zinsberechner finden Sie unter folgendem Link:
https://basiszinssatz.de/zinsrechner/.
Darüber hinaus hat der Schuldnerverzug Bedeutung für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsverfolgs- bzw. Inkassokosten. Bei Inkassokosten
handelt es sich um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden,
so dass der Schuldner die Ihnen dadurch notwendigerweise entstandenen Kosten unsere Einschaltung erstatten muss.*
Wenn Sie nicht sicher sind, ob sich Ihr Kunde bereits in Verzug befindet, stehen wir Ihnen bei der Prüfung gerne zur Seite. Sollte Verzug noch nicht vorliegen, helfen wir Ihnen hierbei gerne und setzen den Schuldner auf Wunsch über unseren Mahnservice
in Verzug.
*(vgl. auch BGH, Urt. v. 29.6.2005, VIII ZR 299/04 = BGH, VuR 2006, 446)
Um Ihre Liquidität und den Erfolg des Forderungseinzugs nicht zu gefährden sollte mit der Inverzugsetzung und der anschließend ggf. notwendigen Beitreibung nicht lange gezögert werden. Ein "wochen- oder gar monatelanges Hinterherlaufen" ist weder notwendig noch ratsam.